Rechtliches

Satzung

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Satzung

des Turn- und Rasensportvereins von 1907 e.V. Westrhauderfehn

 

§ 1 Name, Sitz

  1. Der 1907 in Westrhauderfehn gegründete Turn- und Rasensportverein führt den Namen „TuRa 07 “ e.V.  Westrhauderfehn.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Westrhauderfehn, Gemeinde Rhauderfehn, und ist in das Vereinsregister Aurich eingetragen.
  3. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und mit seinen Abteilungen in den entsprechenden niedersächsischen
    Fachverbänden.
  4. Die Vereinsfarben sind rot und weiß.

    §
    2 Zweck, Gemeinnützigkeit
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ausübung und Pflege sämtlicher Sportarten, der regelmäßigen Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen und die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen (z.B. Vorstandsmitglieder) haben nur Anspruch auf
    a) Kostenersatz in nachgewiesener Höhe
    b) Tätigkeitsvergütungen im Rahmen der steuerlichen Freibeträge des § 3 Nr. 26a EStG

Diese Pauschale ist nach § 3 Nr. 26a EStG und § 14 Abs. 1 S. 3 SGB IV steuer- und sozialversicherungsfrei.

Der Ehrenamtliche ist verpflichtet, dem Verein unverzüglich anzuzeigen, wenn er weitere Einnahmen aus einer nebenberuflichen, ehrenamtlichen Tätigkeit
im Sinne von § 3 Nr. 26a EStG von einer anderen inländischen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts erzielt, da es sich bei der Vergütung um einen Steuerfreibetrag handelt, der die gesetzlich vorgegebene Obergrenze nicht überschreiten darf.

Der Ehrenamtliche verpflichtet sich im Innenverhältnis den Verein von Zahlungspflichten Dritter freizustellen, wenn dem Verein durch eine Verletzung
der Informationspflicht nach diesem Vertrag ein Schaden entsteht.

Über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung wird per Vorstandsbeschluss entschieden.

6.Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben.
  2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  3. Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr.
  5. Personen, die sich um die Sache des Sportes oder um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt, aber von der Beitragspflicht befreit.
  6. Die Mitgliedschaft beginnt mit der vom Vorstand genehmigten Beitrittserklärung. Bei Minderjährigen bedarf es der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters auf der Erklärung. Mit der Beitrittserklärung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 bis 79 BGB.
  7. Der Eintritt in den Verein ist grundsätzlich gebührenfrei. Allerdings kann bei einzelnen Sparten (z. B. Tennis) eine zusätzliche Aufnahmegebühr erhoben werden.
  8. Erst der Erwerb der Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme am Sportbetrieb. Ausnahme bilden die sogenannten „-Schnupperwochen“, die von den Sparten individuell angeboten werden und auf 4 Wochen begrenzt sind.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist unter Rückgabe des Mitgliedsausweises (falls vorhanden) schriftlich an den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen zur Hälfte oder zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zu erklären. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind entsprechend dem Ablauf bis zur Hälfte bzw. bis zum Ende des Geschäftsjahres zu erfüllen.
  3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung im Vorstand durch 2/3 Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder des Vorstandes ausgeschlossen werden:
    a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtung oder Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung
    b) wegen Nichtzahlung von sechs Monatsbeiträgen trotz Aufforderung
    c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens
    d) wegen unehrenhafter Handlungen.
  4. Mitglieder, deren Mitgliedschaft beendet ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 5 Beitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand festgesetzt und in einer gesonderten Gebührenordnung veröffentlicht. Der Vorstand kann im Bedarfsfall die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages mit 2/3- Mehrheit beschließen. Desgleichen kann der Vorstand zur Deckung von außergewöhnlichen Kosten individuell je Sparte einen Zusatzbeitrag beschließen. Dieser Beschluss ist den Mitgliedern der Sparte vor der erstmaligen Erhebung schriftlich mitzuteilen.
  2. Jedes Mitglied hat nach Eintritt in den Verein die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Erfolgt der Eintritt in der ersten Jahreshälfte, ist der volle  Jahresbeitrag, ansonsten der halbe Jahresbeitrag zu leisten. Der Beitrag ist jährlich im Voraus innerhalb der ersten 6 Monate des Geschäftsjahres fällig. Für das Mitglied besteht Bringepflicht.
  3. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie nach § 4 ausgeschlossen werden.

 

§ 6 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und hat mindestens einmal jährlich als Mitgliederversammlung stattzufinden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist jeweils im Laufe der ersten vier Monate des laufenden Geschäftsjahres abzuhalten.
  3. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat vom 1. Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor dem Termin unter Veröffentlichung in der ortsansässigen Tageszeitung „General-Anzeiger“ zu erfolgen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Versammlung kann über Anträge nur abstimmen, die mindestens 10 Tage vor dem Termin dem Vorstand schriftlich vorgelegen haben, es sei denn, dass die Versammlung die Dringlichkeit eines Antrages mit 2/3 Mehrheit anerkennt.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Ausgenommen sind Satzungsänderungen, bei denen eine 3/4 Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder vorgeschrieben ist.
  7. Jugendliche Mitglieder haben in der Versammlung kein Stimmrecht mit Ausnahme der Wahl der Jugendwarte.
  8. Falls drei anwesende Mitglieder bei den Vorstandswahlen geheime Abstimmung beantragen, muss mittels Stimmzettel geheim gewählt werden. Alle anderen Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, es sei denn, die Versammlung entscheidet sich mit Mehrheit für ein anderes Abstimmungsverhalten.
  9. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  10. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss enthalten:
    a) Die Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenprüfberichtes,
    b) Entlastung des Vorstandes,
    c) Wahl von Vorstandsmitgliedern,
    d) Bekanntgabe der von den Abteilungen gewählten Abteilungsvorsitzenden,
    e) Wahl der beiden Kassenprüfer, soweit Neuwahlen anstehen,
    f) Beschlussfassung über die vorliegenden Anträge.
  11. Die Wahlperiode für Vorstandsmitglieder und für die Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist einmal möglich. Die Mitglieder des Vorstandes werden nach einem festgelegten Wahlrhythmus gewählt (siehe § 8 Nr. 2).
  12. Eine zusätzliche Mitgliederversammlung mit mindestens zweiwöchiger Einladungsfrist muss vom 1. Vorsitzenden einberufen werden, wenn die Mehrheit des Vorstandes es verlangt oder wenigstens 15% der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt haben. Die Tagesordnung muss die im Antrag der Antragsteller angegebenen Beratungspunkte enthalten. Nach Ermessen des Vorstandes können weitere Punkte aufgenommen werden.
  13. Die Mitgliederversammlungen können nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden, soweit diese im Vereinsinteresse erforderlich sind.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    dem 1. Vorsitzenden,
    dem 2. Vorsitzenden,
    dem 3. Vorsitzenden,
    dem 4. Vorsitzenden,
    dem 5. Vorsitzenden,
    dem Schatzmeister,
    dem Schriftführer,
    der Frauenwartin und
    zwei Jugendwarten.
  1. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist wie folgt geregelt. Der 1. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende, der 5 Vorsitzende, der Schriftführer und ein Jugendwart werden im selben Jahr gewählt. Der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister, die Frauenwartin und ein zweiter Jugendwart werden im darauffolgenden Jahr gewählt. Der von der Tennisabteilung gewählte Abteilungsvorsitzende ist gleichzeitig der 4. Vorsitzende im Vorstand des Vereins und wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.
  2. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.
  3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:
    a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    b) die Aufnahme, den Ausschluss und die Bestrafung von Mitgliedern,
    c) alle Entscheidungen, soweit Vereinsinteressen berührt werden.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der zweijährigen Wahlperiode aus, so wird von der Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit ein Nachfolger gewählt. Bis zur Mitgliederversammlung betraut der Vorstand ein anderes Mitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte. Der Wahlrhythmus gemäß § 8 Nr. 2 bleibt davon unberührt.
  5. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden
    einberufen, so oft wie es die Lage der Geschäfte erfordert. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.
  6. Die Einberufung der Vorstandssitzung hat spätestens 3 Tage vor der Sitzung durch mündliche oder schriftliche Einladung zu erfolgen. Die Beschlüsse der Vorstandssitzung werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In der ersten Vorstandssitzung jeden Geschäftsjahres diskutiert und beschließt der Vorstand einen Geschäftsverteilungsplan, der die Aufgaben und die spartenmäßige Verantwortung der einzelnen Vorstandsmitglieder regelt.
  7. Über Anträge auf Anschaffungen und Investitionen entscheidet ausschließlich der Vorstand nach Aussprache durch Abstimmung. Es müssen jedoch mindestens fünf Vorstandsmitglieder bei der Beratung und Beschlussfassung anwesend sein. Der Antrag ist genehmigt, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstandes für den Antrag stimmt und eine Deckungsgrundlage für die Kosten vorhanden ist. Anträge für die Tennisabteilung bedürfen der ausschließlichen Entscheidung durch den Abteilungsvorstand Tennis, soweit diese durch Haushaltsmittel bzw. durch Kredite der Tennisabteilung gedeckt sind.
  8. Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Abteilungen und der Ausschüsse. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen.
  9. Der Schatzmeister trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Er hat den Vorstand regelmäßig in Kurzform – halbjährlich umfangreich – über die
    Kassenlage zu informieren. Er ist für die Mitgliederverwaltung (inkl. Beitragseinzüge) des Gesamtvereins verantwortlich. Die Tennisabteilung führt eine eigenständige Kasse. Der Schatzmeister erhält mindestens einen halbjährlichen Einblick in die Kassenführung, um steuerliche Vorschriften in Zusammenarbeit mit dem Spartenkassenwart der Tennisabteilung zu berücksichtigen und um die Vermögenssituation des Gesamtvereins zu kontrollieren. Der Jahresabschluss der Tennisabteilung ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen und informativ in der Mitgliederversammlung des Gesamtvereins durch den Abteilungsvorsitzenden bzw. dessen Vertreter vorzustellen. Auf Beschluss des Vorstandes können zur Vorbereitung größerer Investitionen bzw. Ausgaben entsprechende zweckgebundene Rücklagen gebildet oder zur Deckung von kurzfristigen Defiziten bzw. entsprechender Finanzierungslücken Kredite aufgenommen werden. Im Rahmen der eigenständigen Kassenführung der Tennisabteilung können auf Beschluss des Abteilungsvorstandes der Tennisabteilung bedarfsweise Rücklagen gebildet werden, die ausschließlich für Zwecke der Tennisabteilung verwendet werden dürfen. Im Rahmen einer Kreditaufnahme ist für die etwaige Belastung der Tennisanlagen die ausdrückliche Zustimmung des Abteilungsvorstandes „Tennis“ erforderlich.
  10. Der Schriftführer erledigt den gesamten Schriftverkehr. Er kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt in den Versammlungen und Sitzungen die Protokolle, die er zu unterzeichnen hat.
  11. Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.
  12. Im Rahmen der Abteilungsführungen sollen aus organisatorischen bzw. aus anderen Gründen im Vereinsinteresse für den laufenden technischen Spiel und Sportbetrieb entsprechende Arbeitsteilungen analog zum Vorstand vorgenommen werden (z.B. 1. Abteilungsvorsitzender, 2. Abteilungsvorsitzender, Spartenkassenwart, Spartenschriftführer etc.). Die Bildung einer solchen Abteilung hat bei einer Mitgliederstärke von 30 Mitgliedern einer jeden Sparte zu erfolgen. Desgleichen können einzelne spartenbezogene Funktionen (z.B. Spartenobmann) bzw. entsprechende Ausschüsse gebildet werden. Verantwortlich bleibt der Abteilungsvorsitzende. Zur Durchführung oder Aufrechterhaltung des Sportangebotes einer Abteilung kann der Gesamtvorstand einen finanziellen Verfügungsrahmen bereitstellen. Die Höhe richtet sich nach dem tatsächlichen jährlichen Bedarf und der Abteilungsmitglieder und wird durch einen jährlich aufzustellenden Haushaltsplan zugeteilt. Rechtsgeschäfte von mehr als 1000,-€ bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand des Hauptvereins.
  13. Findet sich auch nach intensiver Suche niemand für die Bekleidung des Posten Kassenwart, so kann der Verein auch einen Geschäftsführer einstellen und mit den entsprechenden Befugnissen ausstatten. Die Einstellung eines Geschäftsführers erfolgt gegen Zahlung eines Arbeitsentgeltes, die Höhe verhandelt der Vorstand individuell.
  14. Alle gewählten Abteilungsleiter der jeweiligen Abteilungen gehören automatisch dem erweiterten Vorstand an. Sollte es eine Situation erfordern, werden die Abteilungsvorsitzenden zu den jeweiligen Vorstandssitzungen eingeladen. Sie haben jederzeit das Recht an Vorstandssitzungen, auch ohne besondere Veranlassung, teilzunehmen. Ein Stimmrecht im Vorstand besitzen sie jedoch nicht.
  15. Der Vorstand kann bei Bedarf für die Durchführung von Sonderaufgaben (z.B. Veranstaltungen, Durchführung von Investitionen) einen entsprechenden Ausschuss bilden.

§ 9 Ältestenrat

  1. Dem Ältestenrat gehören mindestens 3 Mitglieder an, die nicht dem Vorstand angehören sollen.
  2. Der Ältestenrat wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Die Mitgliedschaft im Ältestenrat erlischt durch Wahlablauf, Tod und Austritt. Ein
    Ausschluss nach § 4 Abs. 3 ist möglich.
  3. Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher. Dieser vertritt die Interessen des Ältestenrats gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung. Der Sprecher lädt zu den Sitzungen des Ältestenrates ein und leitet sie. Für den Fall seiner Verhinderung übernimmt diese Aufgabe ein anderes, von den Anwesenden zu bestimmendes Mitglied.
  4. Der Ältestenrat hat gegenüber dem Vorstand eine beratende Funktion. Zu den Aufgaben gehören:
    a) Zuerkennung von Ehrungen
    b) Schlichtung von Streitigkeiten
    c) Durchführung von Ehrenverfahren
  5. Der Ältestenrat kann im Einvernehmen mit dem Vorstand weitere Aufgaben übernehmen.

§ 10 Sonstige Bestimmungen

  1. Wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:
    a) Abmahnung,
    b) Disqualifikation bis zu einem Jahr,
    c) ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen,
    d) Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

§ 11 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn auf der hierfür einberufenen Mitgliederversammlung 3/4 der stimmberechtigten
    Mitglieder erschienen sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, wird eine Versammlung mit gleicher Tagesordnung und einer Frist von 2 Wochen
    einberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  2. Zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§
13 Schlussbestimmungen

Der Vorstand des Vereins ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung, die das Registergericht für notwendig erachten sollte, wirksam für den Verein vorzunehmen.

§ 14

Diese Satzung ersetzt die von der Mitgliederversammlung am 13. April 2018 beschlossene Satzung.

Die bisherige Regelung nach § 3 Ziffer 6., wonach Mitglieder, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, von der Beitragspflicht befreit sind, findet für die Mitglieder, die auf Grundlage dieser Regelung bislang von der Beitragspflicht befreit waren, weiterhin Anwendung.

 

 

Für die Richtigkeit:

Knut Hofmayer, 2. Vorsitzender und Horst Tinnemeyer, Schriftführer